§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Tauchsportverein Mittelbaden. Er hat seinen Sitz in
Bühl und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet
der Name des Vereins "Tauchsportverein Mittelbaden e. V.". Das Geschäftsjahr des
Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des
Vereins ist die Förderung des Tauchsports und aller damit verbundenen
körperlichen Ertüchtigungen und soziale Aktivitäten. Er setzt sich des weiteren
zum Ziel, die Natur und ihre Pflanzen- sowie Tierwelt zu schützen und für ihre
Erhaltung einzutreten. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die
Ermöglichung sportlicher Übungen und der Gewässerpflege der heimischen Seen
verwirklicht. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen
werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen
Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab
Volljährigkeit. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der
Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet,
dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt,
Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen
Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines
Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit
sofortiger Wirkung durch Beschluss des Gesamtvorstands mit einfacher
Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied
unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss
über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden
Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den
Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung
an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab
Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die
Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies
nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht
oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den
Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Das
Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz
zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und
seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind.
Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Mit
Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende
Forderungen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den ordentlichen Mitgliedern (aktive, passive Mitglieder) werden Beiträge
erhoben. Die Festsetzung der Jahresbeiträge erfolgt durch die Vorstandschaft mit
einfacher Stimmenmehrheit. Die Vorstandschaft wird weiterhin ermächtigt, eine
Beitragsordnung zu erlassen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht
befreit, sie haben ansonsten die gleichen Rechte wie or-dentliche Mitglieder.
§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied
ist einzeln vertretungsberechtigt. Der erweiterte Vorstand
(Gesamtvorstandschaft) besteht aus:
... dem Vorstand,
... dem Kassenwart,
... dem Schriftführer,
... dem Sportwart,
... dem Pressewart so wie
... bis zu 5 Beisitzern.
§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben
zählen insbesondere:
- Führung der laufenden Geschäfte,
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des
Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
- Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.
§ 10 Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder
können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden
für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Ein Vor-standsmitglied bleibt bis zu einer
Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt
der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten
Mitgliederversammlung. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch
das Amt als Vorstandsmitglied.
§ 11 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen
werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand
entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen
Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).
§ 12 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine
Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist
nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten
zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über
Vereinsordnungen und Richtlinien,
- Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,
- Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen,
- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche
Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von
zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die
zuletzt dem Verein bekannte Mitgliedsadresse einberufen. Das Einladungsschreiben
gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene
Adresse gerichtet wurde. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein
Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem ange-setzten Termin schriftlich
verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu
machen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand
einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder
die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als
ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und
zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf
die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt
in geheimer Abstimmung, soweit ¼ der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei
kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des
Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
§ 13 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das
von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
§ 14 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei
Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit.
Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand
genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu
erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die
Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren
Zweckmäßigkeit.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit
4/5-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Fall der
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Vor
Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens
ist zunächst das Finanzamt zu hören.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine
Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die
unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen gemeinnützigen
Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht
das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über, sofern dieser ebenfalls
gemeinnützig tätig ist.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die
Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im
Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die
Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen
Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators